Übersicht
Heute geregelt, entlastet morgen
Ehevertrag, Testament, Vorsorgeauftrag: Das sind keine Formulare, sondern Entscheide über die eigene Familie. Als Mutter, Ehefrau und Tochter kenne ich die Fragen, die dabei mitschwingen – wer soll was bekommen, wie hält man es gerecht, wie spricht man das Thema überhaupt an. Ich nehme mir Zeit für diese Fragen und sorge dafür, dass Ihre Wünsche am Ende rechtlich abgesichert sind.
Rechtsbereiche
Ehevertrag und Güterrecht
Ohne Ehevertrag gilt von Gesetzes wegen die Errungenschaftsbeteiligung: Was während der Ehe erarbeitet wird, gehört bei Auflösung beiden je zur Hälfte, während Eingebrachtes und Erbschaften beim jeweiligen Ehegatten bleiben. Ein Ehevertrag kann davon abweichen – etwa mit Gütertrennung oder mit einer Meistbegünstigung, bei der dem überlebenden Ehegatten möglichst viel zukommt. Er muss öffentlich beurkundet werden und wirkt sowohl bei Scheidung als auch im Todesfall.
Testament und Erbvertrag
Ohne eigene Anordnung gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer davon abweichen will, kann ein Testament errichten – eigenhändig oder öffentlich beurkundet – und es jederzeit widerrufen. Ein Erbvertrag bindet demgegenüber mehrere Personen und kann nur gemeinsam aufgehoben werden; er muss immer öffentlich beurkundet werden. In beiden Fällen sind die Pflichtteile zu beachten: Nachkommen und Ehegatten steht ein Mindestanteil zu, über den nicht frei verfügt werden kann. Wer davon abweichen will, braucht die Zustimmung der Betroffenen – und damit einen Erbverzichtsvertrag.
Erbvorbezug und lebzeitige Zuwendungen
Wer zu Lebzeiten Vermögen weitergibt, greift damit in die spätere Erbteilung ein. Was Eltern ihren Kindern zum Aufbau einer Existenz zuwenden, ist von Gesetzes wegen auszugleichen, sofern nichts anderes angeordnet wird; bei anderen Erbvorbezügen bedarf die Ausgleichung einer ausdrücklichen Anordnung. Hinzu kommt die Bewertungsfrage: Angerechnet wird in der Regel der Wert im Zeitpunkt des Erbgangs. Wurde eine Liegenschaft übertragen, kann deren Wert bis dahin erheblich gestiegen sein.
Erbteilung
Mit dem Tod geht der Nachlass auf die Erben über, die zunächst eine Erbengemeinschaft bilden. Über das Vermögen können sie nur gemeinsam verfügen. Erst der Teilungsvertrag löst diese Gemeinschaft auf und weist die einzelnen Werte zu. Massgebend sind dabei letztwillige Anordnungen, Pflichtteile und allfällige Ausgleichungspflichten aus lebzeitigen Zuwendungen.
Vorsorge
Wer urteilsunfähig wird, kann seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie im Voraus, wer dann für Sie handelt – in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen. Ohne solche Anordnung entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig verfasst oder öffentlich beurkundet werden und wird erst wirksam, wenn die Urteilsunfähigkeit festgestellt ist.
Unverheiratete Paare
Konkubinatspartner erben von Gesetzes wegen nichts – unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat. Auch güterrechtlich gibt es keine Regeln: Was wem gehört, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen zu Eigentum und Miteigentum. Wer den Partner absichern will, muss das ausdrücklich anordnen, wobei die Pflichtteile allfälliger Nachkommen zu beachten sind.
Leistungen
01 – Ehevertrag und Güterrecht
Ich zeige Ihnen auf, was im Trennungs- und im Todesfall gilt, und was ein Ehevertrag daran ändern würde. Sinnvoll ist er besonders, wenn ein Unternehmen im Spiel ist, wenn ein Haus oder eine Wohnung gekauft wird oder wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind. Anschliessend erstelle und beurkunde ich den Vertrag – abgestimmt auf Ihre Situation und, wo nötig, zusammen mit einem Testament oder Erbvertrag.
02 – Testament und Erbvertrag
Ich zeige Ihnen, welche Form zu Ihrer Situation passt, rechne die Pflichtteile durch und formuliere Ihren Willen so, dass er später auch durchsetzbar ist. Wo es sinnvoll ist, kombiniere ich die erbrechtliche mit der güterrechtlichen Regelung – die beiden greifen ineinander und entfalten erst zusammen die gewünschte Wirkung.
03 – Erbvorbezug und lebzeitige Zuwendungen
Ich bespreche mit Ihnen die möglichen Folgen einer Ausgleichung und halte fest, was gelten soll – ob der Erbvorbezug angerechnet wird und zu welchem Wert. So ist die Ausgangslage später klar, auch für diejenigen, die nichts erhalten haben.
04 – Erbteilung
Ich kläre zunächst den Willen des Verstorbenen ab – liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, und was bedeutet das für die Erbquoten? Danach setze ich in Absprache mit den Erben den Teilungsvertrag auf und unterstütze Sie bei der Umsetzung, etwa beim Grundbuchamt. Ich vertrete dabei keine Seite, sondern arbeite auf eine Lösung hin, die alle mittragen können.
05 – Vorsorge
Ich errichte den Vorsorgeauftrag und bespreche mit Ihnen, wen Sie einsetzen und wie weit die Befugnisse reichen sollen. Ergänzend kann eine Generalvollmacht sinnvoll sein, damit Vertrauenspersonen schon vorher handlungsfähig sind. Für die medizinischen Fragen einer Patientenverfügung verweise ich Sie gerne auf geeignete Vorlagen.
06 – Unverheiratete Paare
Ich zeige Ihnen, was in Ihrer Situation gilt und was Sie regeln können – mit Testament oder Erbvertrag für den Todesfall, mit einem Konkubinatsvertrag für das Zusammenleben und die gemeinsamen Anschaffungen. Gerade bei einer gemeinsam gekauften Liegenschaft lohnt sich eine klare Regelung.