Energie­recht

Übersicht

Energie teilen und das rechtlich geregelt

Seit einiger Zeit können Nachbarn ihren Strom nicht nur gemeinsam nutzen, sondern auch über die Grundstücksgrenze hinweg handeln. Was technisch möglich ist, muss rechtlich sauber geregelt sein – sonst entstehen Konflikte, sobald sich Eigentumsverhältnisse oder Verbrauch ändern.

Rechts­bereiche

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

In einem ZEV schliessen sich mehrere Verbraucher zusammen, um den Strom einer gemeinsamen Anlage selbst zu nutzen. Gegenüber dem Netzbetreiber tritt der Zusammenschluss als ein einziger Kunde auf; die interne Verteilung und Abrechnung ist Sache der Beteiligten. Beim klassischen ZEV braucht es dafür eigene Leitungen, beim virtuellen Zusammenschluss (vZEV) wird stattdessen das bestehende Verteilnetz genutzt. Bei Mietverhältnissen und im Stockwerkeigentum sind zusätzliche Vorgaben zu beachten, etwa zur Höhe der verrechenbaren Kosten.

Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)

Die LEG geht weiter als der ZEV: Produzenten und Verbraucher innerhalb derselben Gemeinde können sich zusammenschliessen und Strom über das öffentliche Netz austauschen – auch dann, wenn die Grundstücke nicht aneinandergrenzen. Die Gemeinschaft braucht eine Organisationsform, eine Regelung zur Preisbildung und Vereinbarungen darüber, wer wann wie viel bezieht.

Anlagen auf fremdem Grund

Steht eine Photovoltaik- oder Wärmeanlage nicht auf dem eigenen Grundstück – etwa bei einer Contracting-Lösung, bei der ein Dritter die Anlage finanziert und betreibt –, muss das Recht daran gesichert werden. Dafür braucht es ein Baurecht oder eine Dienstbarkeit, ebenso für Leitungen, Zufahrten und den Zugang zur Wartung. Nur was im Grundbuch eingetragen ist, wirkt auch gegenüber späteren Eigentümern. Zu regeln sind zudem Dauer, Entschädigung und was mit der Anlage am Ende geschieht.

Wärmeverbünde und gemeinsame Anlagen

Bei Wärmeverbünden sind oft Gemeinden, Genossenschaften und Private beteiligt. Zuerst stellt sich die Frage nach der passenden Rechtsform: Genossenschaft, AG, einfache Gesellschaft oder ein rein vertragliches Verhältnis? Davon hängen Haftung, Mitbestimmung und Finanzierung ab. Hinzu kommen Dienstbarkeiten für Leitungen und Anschlüsse sowie langfristige Lieferverträge, die auch bei wechselnden Eigentümern gelten müssen.

Leistung­en

Ich bin selbst Mitglied eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch und kenne die Fragen, die sich im Betrieb stellen: Wie wird der Strom aufgeteilt und abgerechnet? Wer trägt Unterhalt und Ersatz? Was gilt bei einem Eigentümerwechsel? Ich erstelle die ZEV-Vereinbarung sowie deren dingliche Absicherung im Grundbuch und regle das Verhältnis zu Mietern und Stockwerkeigentümern.

Ich unterstütze Sie beim Aufbau der Gemeinschaft: bei der Wahl der Organisationsform, bei den Verträgen zwischen Produzenten und Bezügern und bei den Fragen, die sich beim Ein- und Austritt einzelner Beteiligter stellen.

Ich erstelle die nötigen Verträge und Dienstbarkeiten und sorge dafür, dass sie den ganzen Lebenszyklus der Anlage abdecken – von der Erstellung über Betrieb und Wartung bis zum Rückbau oder zur Übernahme. Bei Contracting-Lösungen achte ich darauf, dass das Verhältnis zwischen Grundeigentümer und Betreiber auch dann noch trägt, wenn eine der beiden Seiten wechselt.

Ich bespreche mit Ihnen die möglichen Rechtsformen und erstelle anschliessend die Verträge und Dienstbarkeiten, die das Verhältnis unter den Beteiligten langfristig regeln. Weil ich auch im Gesellschaftsrecht tätig bin, kommt die Gründung der Trägerschaft aus einer Hand.

Judith Andenmatten

Deine Notarin

Als Notarin und Rechtsanwältin begleite ich Sie persönlich durch wichtige rechtliche Entscheidungen. Ich höre zu, bevor ich berate, da ich verstehen will, worum es Ihnen wirklich geht. Zugleich weiss ich als Mutter, wie wertvoll Zeit ist: Darum finden wir gemeinsam die passende Lösung und setzen sie zügig um.

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